Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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I. Geltung der Bedingungen, Angebote, Umfang der Lieferung
1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Lieferbedingungen ab. Sie gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich
nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam,
wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 14 BGB.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, wenn zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und wir
entsprechende Kostensteigerungen (Lohnkosten, Materialkosten etc.) nachweisen.
4. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen
sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes
ist allein unsere Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
5. Die Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards
und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme der Lieferteile
nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Besteller
zu sorgen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgeblich ist der in unserer Auftragsbestätigung bzw. der Pro-Forma-Rechnung genannte
Preis und die Zahlungsbedingungen. Dieser gilt, wenn nichts anderes vereinbart
ist, ab Werk ohne Verpackung.
2. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die uns ob
liegende Leistung verweigern und dem Besteller eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen
Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs
sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft
und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
III. Lieferzeit
1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen bzw. der Pro-Forma-Rechnungen
genannten oder anderweitig mit dem Besteller vereinbarten Fristen. Die Einhaltung
dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert
sich die Lieferfrist unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung in angemessenem
Umfang Soweit dies dem Besteller zumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen
berechtigt.
2. Bei Kaufverträgen gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Sendung fristgerecht zum
Versand gebracht, bereitgehalten oder abgeholt wird. Dasselbe gilt für Teillieferungen.
Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt
die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb
der vereinbarten Frist.
3. Bei von uns nicht zu vertretenden verzögerten Zulieferungen werden wir den Besteller
über die Verspätung informieren, sobald diese für uns absehbar ist. Gleichzeitig werden
wir den Besteller die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Der Besteller kann sich dann
binnen zwei Wochen entscheiden, ob er die verlängerte Lieferfrist ohne weitere Konsequenzen
akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt. Entscheidet sich der Besteller für einen
Rücktritt, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.
4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren
außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichwohl ob in unserem
Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - zum Beispiel Betriebsstörungen,
behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder
Leistung nicht unmöglich ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch
die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden
wir von der Lieferverpflichtung frei.
5. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem
Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung
frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um
mehr als einen Monat, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten
Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für
seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen,
wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können
wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft,
Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages
begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.
IV. Versand und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ex works Incoterms 2010.
2. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand
aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen
liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Besteller über.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen
sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
2. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer,
an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern
die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der
Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.
3. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei
Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem
Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir
zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert
der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller
auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung
einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag
zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
VI. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Ist der Kauf für den Besteller ein Handelsgeschäft, so sind uns Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich
mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, muss der Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung
in der oben genannten Form rügen.
2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist
nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Dauer der Frist bestimmt
sich nach der ursprünglichen Lieferfrist und beträgt 80 von Hundert der
ursprünglichen Lieferfrist. Der Besteller kann nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen
(Fehlschlagen der Nacherfüllung) den Preis mindern oder - sofern die
Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist - von dem Vertrag zurücktreten. Daneben
ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
zu verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand
zurückzugeben und - ungeachtet sonstiger Ansprüche - für die Zeit der
Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.
3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss
mit uns vereinbart worden.
4. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln werden wie folgt begrenzt: Bei
leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag trägt und auf deren Einhaltung
der Besteller vertrauen darf. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften,
ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende
Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden
Ansprüche des Käufers wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden
sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen
nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz
und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
5. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die von dem Besteller beabsichtigten
Zwecke, sofern diese Zwecke nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Soweit wir
anwendungstechnisch beraten, haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. § 445 a BGB wird ausgeschlossen.
VII. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
1. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften. Die Beweislast für den eine Haftungsbeschränkung auslösenden
Sachverhalt obliegt uns.
2. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für
a. Schäden aus der Verletzung, des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen
darf). Unsere Haftung ist dann jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der
Erfüllung besteht bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
3. Die sich aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen
gelten gleichermaßen nicht für Ansprüche des Bestellers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller
nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5. Bei Verzug ist der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz auf 5 % des Nettolieferpreises
begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht worden.
VIII. Verjährung
1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt
ein Jahr ab Übergabe bzw. Ablieferung. Bei kombinierten Liefer- und Montageleistungen
beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme bzw. der Inbetriebnahme.
2. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Bauwerken bleiben unberührt.
3. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bei Arglist unsererseits und für Ansprüche
im Lieferantenregress bei Endbelieferung eines Verbrauchers gem. § 478 BGB.
4. Die Verjährungsfristen des Kaufvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Ansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes
beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfristen
gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten
gelten für die Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziff. VII ausschließlich
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Legden.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist,
wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Legden.
Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
(UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.
Marantec Legden GmbH & Co. KG
Neue Mühle 4
48739 Legden
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